Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 – Allgemeines

(1)Für alle unsere Geschäfte – auch zukünftiger Art – gelten die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt haben.
(2)Frühere Vereinbarungen sind aufgehoben, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen.
(3)Die Unwirksamkeit eines Teils der nachstehenden Bedingungen hat auf die Gültigkeit der anderen Bedingungen keinen Einfluss.
(4)Unsere Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 Abs. 1 BGB.

§2 – Angebote

(1)Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
(2)Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware auszuliefern.
(3)Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend, sofern wir nicht schriftlich etwas anderes zugesagt haben.
(4)Alle Angaben über unsere Ware dienen lediglich der Beschreibung. Sie garantieren keine Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

§3 – Preise / Gewichte

(1)Soweit nicht abweichend schriftlich etwas anderes bestätigt worden ist, gelten unsere Preise „ab Werk“ in Euro.
(2)Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder – bei Import-Waren – Einfuhrabgaben eintreten. Steuern, Spesen und sonstige Abgaben oder Kosten, die nach Vertragsschluss durch Gesetzesänderungen oder behördliche Maßnahmen entstehen oder sich erhöhen, gehen stets zu Lasten des Käufers. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(3)Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4)Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(5)Es gelten die am Versandort handelsüblich vor Abgang der Ware festgestellten Gewichte. Das so festgestellte Abgangsgewicht ist stets, namentlich bei Rechnungserteilung, maßgebend. Bei Import-Ware sind die Rechnungsgewichte des Abladers maßgebend.

§4 – Versicherung / Verladung / Gefahrübergang

(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Eine Versendung der Ware erfolgt unversichert auf Gefahr des Käufers, und zwar auch dann, wenn die Ware mit unseren eigenen Transportmitteln befördert wird. Gleiches gilt, wenn „franko“, „cif“, „fob“ etc. verkauft wird, so dass etwaige auf dem Beförderungsweg entstehende Beschädigungen, Gewichtsverluste und Transportschwund zu Lasten des Käufers gehen.
(2)Auf Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
(3)Etwaige Anschlussgleisgebühren, ebenso Mehrkosten durch Zuschläge für Winterfracht, Beförderung auf Kleingewässern, für Frachttarif-, Steuer- und Zollerhöhungen fallen dem Käufer zur Last.
(4) Die Klausel „Frei Bestimmungsort“ bedeutet nicht „Frei Haus“ und bezieht sich lediglich auf die Übernahme der Frachtkosten durch uns, nicht aber auf das Transportrisiko.

§5 – Leergut

Der Käufer ist verpflichtet, uns Leergut wie Eurokisten, Paletten und Eurohaken hygienisch einwandfrei gereinigt in gleicher Art, Menge und Wert zurückzugeben, wie er es bei Anlieferung unserer Ware erhalten hat. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns nicht zeitgleich mit der Anlieferung unserer Ware möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld).

§6 – Lieferung / Lieferzeit

(1)Unsere Lieferpflicht steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(2)Liefertermine oder Lieferfristen gelten grundsätzlich als unverbindlich vereinbart, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
(3)Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4)Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5)Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6)Ein von uns zu vertretender Lieferverzug berechtigt den Käufer, nachdem er eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung ersetzt hat, zum Rücktritt. Sind Teillieferungen bereits erfolgt, erstreckt sich der Rücktritt nur auf die noch nicht gelieferten Mengen. Weitergehende Ansprüche wie Schadensersatz jeglicher Art sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Unsere Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug beruht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung.
(7)Unvorhergesehne Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Energiemangel, Verzögerungen bei Zulieferern, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Können wir auch danach nicht leisten, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Kunden unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.

§7 – Qualität

Die Qualität der von uns zu liefernden Ware bestimmt sich nach dem Handelsbrauch, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei vereinbarter Lieferung „wie gehabt“ muss die Qualität der zu liefernden Ware ungefähr dem Durchschnitt früherer Lieferungen entsprechen.

§8 – Auszeichnung

Die Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sind vom Letztverkäufer einzuhalten.

§9 – Mängelrügen / Gewährleistung

(1)Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Eingang sofort, spätestens innerhalb von 24 Stunden, nach Erhalt zu prüfen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich nicht allein auf die äußere Beschaffenheit der Lieferung.
(2)Versteckte Mängel sind sofort, spätestens innerhalb von 24 Stunden, nach Entdeckung zu rügen.
(3)Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich in der Weise erhoben werden, dass der Verkäufer deren Rechtzeitigkeit und Berechtigung nachprüfen kann.
(4)Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(5)Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(6)Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Entsprechendes gilt, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
(7)Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8)Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§10 – Gesamthaftung

(1)Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2)Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§11 – Zahlung / Zahlungsverzug

(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) / Kasse bei Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(2)Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Fälligkeit berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(3)Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wir sind berechtigt, die Entgegennahme von Zahlungen mittels Wechsel ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Sämtliche insoweit entstehenden Kosten trägt der Käufer.
(4)Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5)Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, hat er seine Zahlung eingestellt oder haben sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert, so sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen aller aus diesem Vertrag oder sonstigen Verträgen bestehende Ansprüche, unbeschadet ihrer Fälligkeit, zu verlangen. Auch können wir jederzeit von allen mit dem Käufer abgeschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten.

§12 – Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Gegenüber Unternehmern oder sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2)Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
(3)Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(4)Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Im Falle des Bestehens eines Kontokorrentverhältnisses zwischen Käufer und Abnehmer oder Dritten bezieht sich die uns vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers oder Dritten auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5)Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wir für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6)Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7)Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  • 13 – Erfüllungsort / Gerichtsstand

(1)Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftsitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, dem Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

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